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MHolzBauRL 2024: Die wichtigsten Präzisierungen der Erläuterungen (Stand: Februar 2026)


Mit den Erläuterungen zur MHolzBauRL 2024, Stand Februar 2026, liegt gegenüber den Erläuterungen zum Entwurf Oktober 2023 eine geschärfte Auslegungshilfe vor. Die Änderungen betreffen weniger die Grundsystematik der Richtlinie als vielmehr deren konkrete Anwendung: Abweichungen werden präziser eingeordnet, Sonderbauten enger abgegrenzt, reduzierte Brandschutzbekleidungen differenzierter erläutert und Fassaden- sowie Anschlussdetails praxisnäher gefasst. Für alle, die bereits viel mit der Erläuterung zum Entwurf Oktober 2023 gearbeitet haben, stellt sich die Frage, was sich konkret geändert hat. Hier kann eine Synopse hilfreich sein: Sie ist eine zusammenfassende Übersicht bzw. Gegenüberstellung von Texten und macht Unterschiede oder inhaltliche Schwerpunkte auf einen Blick erkennbar.


Die folgende Tabelle zeigt in diesem Sinn die Unterschiede zwischen den Erläuterungen zur MHolzBauRL 2023 mit Stand Oktober 2023 und den Erläuterungen zur MHolzBauRL 2024 mit Stand Februar 2026.

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Zusammenfassung:

Besonders relevant ist die klarere Abgrenzung des Anwendungsbereichs. Die Fassung aus 2026 unterscheidet deutlicher zwischen wesentlichen Abweichungen von technischen Bauartregelungen nach § 16a MBO und Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen nach § 67 MBO. Für die Praxis bedeutet das: Abweichungen sollten fachlich genau eingeordnet werden.


Auch bei Sonderbauten wird die Anwendung enger gefasst. Während der Entwurf 2023 stärker auf eine einzelfallbezogene Abwägung abstellt, benennt die Fassung aus 2026 ausdrücklich Nutzungen, bei denen eine bestimmungsgemäße Nutzung durch selbstrettungsfähige Personen insbesondere nicht vorliegt, etwa Krankenhäuser, Pflegeheime und bauliche Anlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen. Zudem wird klargestellt, dass die MHolzBauRL regelmäßig nicht herangezogen werden kann, wenn brennbare Baustoffe durch andere bauordnungsrechtliche Vorschriften ausdrücklich ausgeschlossen sind.


Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei reduzierten brandschutztechnisch wirksamen Bekleidungen. Die Fassung 2026 stellt stärker auf den brandschutztechnisch zusammenhängenden Bereich bzw. die brandschutztechnisch abgetrennte Raumgruppe ab. Die 25-%-Begrenzung brennbarer Wandoberflächen wird nun ausdrücklich auf die Bruttogrundfläche der Raumgruppe bezogen. Damit wird die Flächenbilanz sichtbarer Holzoberflächen zu einem zentralen Planungspunkt.


Bei Fassaden ist die Fassung aus 2026 präziser. Hinterlüftete, belüftete und hohlraumlose Außenwandbekleidungen werden klarer voneinander abgegrenzt; belüftete Außenwandbekleidungen und Außenwandbekleidungen ohne Hohlraum sind nicht Gegenstand der Richtlinie. Zugleich wird die nichtbrennbare Schicht hinter der Holzaußenwandbekleidung nun als Teil der Außenwand beschrieben, bleibt aber ausdrücklich keine Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 4.2. Diese Differenzierung ist für Nachweis, Ausschreibung und Detailplanung wesentlich.


Deutlich praxisnäher wird die Erläuterung außerdem bei Anschlüssen, Fugen, Laibungen und Installationen. Neu bzw. präzisiert sind unter anderem Aussagen zu linienförmigen Unterbrechungen der Brandschutzbekleidung, zur Leistung angeschlossener Bauteilbekleidungen, zu Brandschutzdichtmassen, dauerelastischen Verfugungen sowie zur Leitungsführung in unbekleideten Massivholzbauteilen. Gerade diese Detailpunkte sind für die Ausführungsqualität und spätere Übereinstimmungsbestätigung relevant.


Insgesamt ist die Fassung aus 2026 als Konsolidierung mit deutlicherer Anwendungssteuerung zu bewerten. Sie schafft nicht überall neue Anforderungen, macht aber klarer, wann Erleichterungen, sichtbare Holzoberflächen, Holzfassaden oder alternative Detailausbildungen innerhalb der Richtlinie tragfähig sind und wann eine gesonderte Abweichungs- oder Nachweisführung erforderlich wird.


 
 
 

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