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Vorgehängte hinterlüftete Fassaden (vhF) - Bauen gemäß Anhang 6?

Warum vorgehängte hinterlüftete Fassaden brandschutztechnisch besonders betrachtet werden

Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen ist die Nachweisführung anspruchsvoll. Eine vorgehängte hinterlüftete Fassade (vhF) besteht aus mehreren zusammenwirkenden Bestandteilen: Bekleidungselementen, Unterkonstruktion, Befestigungsmitteln, Hinterlüftungsspalt, gegebenenfalls Dämmung sowie dem jeweiligen Untergrund.


Aufbau einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade mit grauen Platten, Dämmung, Unterkonstruktion und Hinterlüftungsspalt.
Schaubild Aufbau einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade (vhF)

Hier ist zwischen den einzelnen Bauprodukten und der Bauart als Ganzes zu unterscheiden. Auf der Bauproduktebene werden einzelne Materialien oder Produkte hinsichtlich ihres Brandverhaltens geprüft und klassifiziert, beispielsweise nach DIN 4102-1 oder DIN EN 13501-1. Diese Prüfungen bilden jedoch nicht zwangsläufig das Verhalten einer vollständigen Fassadenkonstruktion ab. Auf der Bauwerksebene wird dagegen betrachtet, wie sich die Bauart, also das gesamte Fassadensystem, im Brandfall verhält. Dabei spielen die Art der Unterkonstruktion, die Ausbildung des Hinterlüftungsspalts, die Dämmung, die Fugenausbildung und die Befestigung eine wesentliche Rolle.


Die Anforderungen an vhF aus § 28 MBO sind:

Außenwandbekleidungen an Gebäuden der GK 4 oder 5 müssen

  • mindestens schwerentflammbar sein, dürfen nicht brennend abtropfen oder abfallen und müssen

  • so ausgeführt werden, dass eine Brandausbreitung ausreichend begrenzt wird.


Wie diese Anforderungen für vhF nachgewiesen werden können, wird in der noch nicht eingeführten 2026er Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) klar gestellt.


Die MVV TB

Die MVV TB konkretisiert die Anforderungen der Musterbauordnung und überführt sie in anwendbare technische Regeln. Sie beschreibt nicht nur die Anforderungen, sondern zeigt auch Wege auf, wie deren Einhaltung nachgewiesen werden kann. Wird eine eingeführte technische Regel vollständig eingehalten, entsteht daraus eine sogenannte Erfüllungsfiktion: Die bauordnungsrechtliche Anforderung gilt dann als erfüllt, ohne dass für den geregelten Fall ein zusätzlicher individueller Nachweis erforderlich ist.


Bislang beschränkte sich Anhang 6 der MVV TB im Wesentlichen auf konstruktive Maßnahmen zur Begrenzung der Brandausbreitung, insbesondere auf Anforderungen an horizontale und vertikale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt oder nichtbrennbare Wärmedämmung.


Was oft nicht klar ist:

Der Nachweis des Brandverhaltens der gesamten hinterlüfteten Außenwandbekleidung musste darüber hinaus über bauordnungsrechtliche Anwendbarkeitsnachweise, also allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG), geführt werden.


Praxis-Hinweis zu abZ/aBG bei vhF:

Vorsicht: Nicht jede allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) und allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) beinhaltet die für die Anwendung notwendige Beschreibung des Brandverhaltens. Fehlen im Bescheid konkrete Regelungen zum brandschutztechnischen Verhalten der Bauart, ist eine vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung zu erwirken.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich insbesondere bei neueren Bescheiden (ab 2025) den Abschnitt zum Brandschutz zu lesen. Falls der entsprechende Absatz zum Brandschutz fehlt, diese Bauart aber an Gebäuden der GK 4 oder 5 angewendet werden soll, muss eine vBG beantragt werden.


Was sich mit der MVV TB 2026/1 beim Nachweis von vhF ändert

Mit der Fassung 2026/1 wird Anhang 6 weiterentwickelt. Für bestimmte, klar definierte Fassadensysteme kann künftig nicht nur die Begrenzung der Brandausbreitung, sondern auch das Brandverhalten der hinterlüfteten Außenwandbekleidung auf Bauwerksebene über die Technischen Baubestimmungen nachgewiesen werden. Diese Bauarten benötigen dann keinen gesonderten Anwendbarkeitsnachweis mehr.


Für geregelte, nichtbrennbare Systeme entsteht ein standardisierter Nachweisweg, der zusätzliche bauordnungsrechtliche Verfahren in vielen Fällen entbehrlich machen kann.

Das eine vhF eine Bauart ist und somit das Zusammenwirken der Bauprodukte wichtig ist, wird stärker betont. Die neue Fassung macht deutlich, dass die zulässige Ausführung nicht beliebig aus einzelnen geprüften Bauprodukten zusammengesetzt werden kann. Auch der Untergrund wird stärker in die Betrachtung einbezogen. Neben massiven mineralischen Untergründen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Wände in Holzbauweise erfasst sein. Voraussetzung ist dann eine brandschutztechnisch wirksame äußere Bekleidung der Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen mit ausreichender Schutzwirkung. Damit reagiert die Fortschreibung auf die zunehmende Bedeutung des Holzbaus und integriert entsprechende Konstruktionen stärker in die Systematik der technischen Baubestimmungen.


Infografik zu Brandschutz 2026: Vergleich MVV TB 2025/1 und 2026/1, mit Fassaden-Schaubildern, Tabelle und Büchern.
Übersicht der veränderten Nachweisführung durch die Neuerungen in der MVV TB 2026/1 (Teile der Übersicht mit KI generiert)

Bedeutung für die Planungspraxis

Es gibt also in Zukunft vhF-Bauarten, die sofern diese nach Anhang 6 gebaut wurden, keine weiteren Nachweise erfordern. Abweichungen, etwa bei Dämmstoff, Unterkonstruktion, Hinterlüftungsspalt, Befestigung oder Untergrund, können weiterhin zusätzliche Nachweise erforderlich machen. Die neue Regelung reduziert damit nicht die fachliche Verantwortung, sondern verschiebt den Schwerpunkt: Entscheidend ist künftig noch stärker die Prüfung, ob das konkrete System von der technischen Regel tatsächlich erfasst ist.


Konkrete Neuerungen:


1. Erweiterung des Geltungsbereichs

Der Anwendungsbereich der technischen Regel wurde deutlich ausgeweitet:

  • Mineralische Untergründe: Die Regel gilt nun explizit für vhF auf Wänden aus massiven mineralischen Baustoffen.

  • Holzbauweise mit Schutzzeit: Einbezogen werden nun auch Wände in Holzbauweise, die eine brandschutztechnisch wirksame äußere Bekleidung aus nichtbrennbaren Platten mit einer Schutzzeit tchar von mindestens 60 Minuten aufweisen.

  • Sonderregelung für Holzbauweise mit Schutzzeit tchar von ≥ 30 Minuten: Abweichend davon gilt die Regel auch für Holzbauwände mit einer Bekleidung aus Gipsplatten (Typ GKF/DF) oder Gipsfaserplatten (Dicke ≥18 mm, Rohdichte ≥ 1100 kg/m³), sofern für die vhF ausschließlich nichtbrennbare Komponenten verwendet werden.


2. Festlegung zulässiger Bekleidungselemente

Es wird eine Liste etablierter Bauprodukte aufgeführt, die unter Einhaltung der technischen Regel (und damit ohne separaten Verwendbarkeitsnachweis für das Gesamtsystem) verwendet werden dürfen:

  • Faserzementtafeln

  • Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL)

  • Profile, Platten und Kassetten aus Metallblech

  • Aluminiumverbundplatten

  • Bekleidungen aus Naturstein, Beton oder Keramik.

 

3. Tiefe des Hinterlüftungsspaltes

Für die Unterkonstruktion wurde die Tiefe des Hinterlüftungspaltes angepasst:

  • 60 mm (statt bisher 50 mm) bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus Holz.

  • 300 mm bei Verwendung einer linearen oder punktuellen Unterkonstruktion aus Metall.


4. Anwendungsrandbedingungen und Befestigung

Die Ausführung muss zusätzliche Bedingungen erfüllen, die sich aus der Brandverhaltensklassifizierung der Elemente ergeben:

  • Einhaltung von Mindestdicke und Mindestrohdichte der nichtbrennbaren Wärmedämmung.

  • Vorgaben zur Mindesttiefe des Hinterlüftungsspalts und zur Art der Fugenausbildung zwischen den Elementen.

  • Mechanische Befestigung: Die Befestigung der Bekleidungsteile an der Unterkonstruktion sowie deren Verankerung am Bauwerk muss mechanisch mit nichtbrennbaren Halterungen und Verbindungsmitteln erfolgen




 
 
 

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